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Inhalt1. Doppelte Haushaltsführung bei langem Weg zur Arbeitsstätte2. Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte verzögert sich 3. Musterverfahren zur Berechnungsgrundlage bei der 1 %-Regelung 4. Investitionszulage für leer stehende Wohnung 5. Steuerschätzer gehen von etwas höheren Steuereinnahmen aus 6. Nichtanwendungsgesetz für den Abzug von Ausbildungskosten 7. Besuchsfahrten zu Kindern sind keine außergewöhnliche Belastung 8. Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen 9. Vorsteuerabzug bei Photovoltaik-Dachanlagen 10. Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein abgeschlossen 11. Frist zur Umstellung auf zertifizierte Basisrenten-Verträge 12. Steuerfreie Bezüge auch beim Bundesfreiwilligendienst 13. Abzug der Krankenversicherungsbeiträge des Kindes bei den Eltern 14. Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab 15. Inoffizielles Jahressteuergesetz vorm Abschluss Doppelte Haushaltsführung bei langem Weg zur ArbeitsstätteAuch bei einer großen Entfernung zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstätte ist noch eine doppelte Haushaltsführung möglich.Eine doppelte Haushaltsführung ist auch bei einer großen Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Zweitwohnung möglich. Mit diesem Urteil gab das Finanzgericht Düsseldorf einer Angestellten recht, die sich am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung zulegte. Nachdem ihr Arbeitgeber seinen Firmensitz in eine andere Stadt verlegte, musste sie jeden Tag 141 km zur Arbeit fahren. Das Finanzamt verweigerte daraufhin den Steuerabzug für eine doppelte Haushaltsführung, weil sich die Zweitwohnung nicht wie vom Gesetz gefordert am Beschäftigungsort befindet. Nach Meinung des Gerichts muss sich die Wohnung jedoch nur so weit im Einzugsbereich der Arbeitsstätte befinden, dass ein tägliches Aufsuchen möglich ist. Zurück zur InhaltsübersichtEinführung der elektronischen Lohnsteuerkarte verzögert sichFalsche Daten und Softwarefehler führen zum Chaos bei der anstehenden Umstellung des Lohnsteuerabzugsverfahrens.Die geplante Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die ab dem 1. Januar 2012 die bisherige Lohnsteuerkarte ersetzen sollten, wird sich um mehrere Monate verzögern. Als möglicher neuer Starttermin ist nun der April 2012 im Gespräch, allerdings ist der tatsächliche Termin bis jetzt ebenso unsicher wie die genaue Vorgehensweise für die Übergangszeit. Auch die bei den Finanzämtern gespeicherten Lohnsteuermerkmale für die Arbeitnehmer sind noch in vielen Fällen fehlerhaft. Das zeigen die Schreiben mit den gespeicherten Daten, die die Arbeitnehmer in den letzten Wochen vom Finanzamt erhalten haben. Bisher gibt es zur ELStAM-Einführung von offizieller Seite nur eine recht magere Meldung des Bundesfinanzministeriums: Am 31. Oktober teilte das Ministerium mit, dass sich die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte auf Grund von Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens verschieben wird. Bund und Länder würden daher einen neuen Termin und die weitere Vorgehensweise für den Start abstimmen. ![]() Drei Wochen später gibt es allerdings immer noch keine weiteren Angaben, wann genau das neue Verfahren nun starten soll und wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Zwischenzeit verfahren sollen. Der Deutsche Steuerberaterverband spricht sich daher gegen Überlegungen aus, den Start von ELStAM nur um wenige Monate zu verlegen und plädiert für eine Verschiebung um ein Jahr auf 2013. Es deutet jedoch vieles darauf hin, dass sich die Finanzverwaltung auf einen Start des neuen Verfahrens zum 1. April 2012 festlegen wird. In diesem Fall müssten die Arbeitgeber die Lohnabrechnungen in den ersten drei Monaten des kommenden Jahres weiterhin auf der Grundlage der Lohnsteuerkarte 2010 machen, um dann im April den Lohnsteuerabzug für alle Arbeitnehmer auf der Grundlage der neuen Daten zu korrigieren - was voraussichtlich mit entsprechend viel Aufwand für die Arbeitgeber verbunden ist. Wenn sich die für den Lohnsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse geändert haben, können Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber auch das ELStAM-Informationsschreiben für den Lohnsteuerabzug zur Verfügung stellen. Das teilt das Sächsische Finanzministerium in einer Pressemitteilung mit. Arbeitnehmer, die eine Korrektur der ELStAM-Daten veranlasst haben, sollen demnach noch im Dezember 2011 ein korrigiertes Schreiben erhalten. Wird stattdessen weiterhin die Lohnsteuerkarte 2010 verwendet, kann es zu gravierenden Steuernachzahlungen kommen, wenn ein jetzt noch auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag für 2012 nicht neu beantragt wurde oder weggefallen ist. Der Freibetrag wird dann nämlich vorerst weiter berücksichtigt, die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer wird dann aber mit der Umstellung auf das neue Verfahren fällig. Den Freibetrag für ein Jahr können Arbeitnehmer übrigens bis zum 30. November des laufenden Jahres beantragen. Auch wer also jetzt vergisst, einen Antrag für 2012 zu stellen, hat noch fast das ganze Jahr 2012 die Möglichkeit, sich einen Freibetrag eintragen zu lassen. Für 2011 endet die Möglichkeit, einen Freibetrag zu beantragen, entsprechend mit dem 30. November 2011. Auch wenn die Finanzverwaltung die Verzögerung in erster Linie mit Softwareproblemen bei der Datenschnittstelle für die Arbeitgeber begründet, gibt es noch ein weiteres Problem bei ELStAM: Mittlerweile hat ein Gutteil der Arbeitnehmer vom Finanzamt ein Schreiben mit den ab 2012 für sie gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhalten. Dabei hat sich gezeigt, dass in vielen Fällen die derzeit beim Finanzamt gespeicherten Lohnsteuermerkmale nicht korrekt sind. Die Betroffenen müssen dann aktiv werden und bei ihrem Finanzamt eine Korrektur beantragen. Besonders häufig gibt es Probleme mit der Steuerklasse bei Ehepaaren, die bisher die Steuerklassen III und V hatten. Oft ist jetzt bei beiden Ehegatten die Steuerklasse IV gespeichert. Auch bei der Anzahl der Kinderfreibeträge und den Angaben für den Kirchensteuerabzug wurden häufiger Fehler gemeldet. Weil die Finanzämter inzwischen mit Korrekturanträgen überflutet werden und der Versand der Schreiben an die Arbeitnehmer noch nicht einmal abgeschlossen ist, besteht durchaus die Möglichkeit, dass auch der nächste ELStAM-Starttermin nicht gehalten werden kann, weil die Finanzämter mit der Bearbeitung der Korrekturen nicht nachkommen. Eine Redensart sagt, dass man aus Fehlern klug wird. Die letzten Jahre haben aber gezeigt, dass es eine Ausnahme gibt, die diese Regel bestätigt: Es gelingt der deutschen Verwaltung beim besten Willen nicht, ein großes IT-Projekt fehlerfrei zum anvisierten Starttermin umzusetzen. Die Beispiele dafür sind mittlerweile Legion - von der Einführung der Lkw-Maut über die Steueridentnummer bis zum jetzt wieder abgeschafften ELENA. Angesichts dieser Bilanz fragt man sich, was die Verantwortlichen in der Finanzverwaltung wohl geritten haben muss, als sie noch bis Ende Oktober von einer reibungslosen Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) ausgegangen sind. Man hätte jedenfalls viel Chaos vermeiden und die Nerven aller Beteiligter schonen können, wenn man in der Finanzverwaltung früher auf die offenbar doch recht gravierenden Probleme reagiert hätte. Zurück zur InhaltsübersichtMusterverfahren zur Berechnungsgrundlage bei der 1 %-RegelungDer Bundesfinanzhof muss jetzt prüfen, ob auch Gebrauchtwagen bei der 1 %-Regelung generell mit dem Listenneupreis anzusetzen sind.Die Besteuerung von Firmenwagen steht auf dem Prüfstand. Der Bund der Steuerzahler teilt mit, dass beim Bundesfinanzhof ein Musterverfahren anhängig ist, mit dem geprüft werden soll, ob die Verwendung des Bruttolistenpreises als Berechnungsgrundlage für die 1 %-Regelung rechtmäßig ist. In dem Verfahren geht es um die Höhe des privaten Nutzungsvorteils für einen Gebrauchtwagen. Einsprüche beim Finanzamt ruhen aufgrund dieses Verfahrens nun zwangsläufig. Zurück zur InhaltsübersichtInvestitionszulage für leer stehende WohnungFür Altfälle hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Leerstand alleine noch kein Grund ist, die Investitionszulage für Mietwohnungen zu streichen.Investitionszulagen für Mietwohnungen gibt es zwar seit einigen Jahren nicht mehr, für die Altfälle hat der Bundesfinanzhof jetzt aber eine hilfreiche Entscheidung gefällt. Demnach kann die Investitionszulage auch dann gewährt werden, wenn die Immobilien während des fünfjährigen Bindungszeitraums mehr als ein Jahr leer stehen. Voraussetzung ist lediglich, dass trotz des Leerstandes weiterhin eine Vermietungsabsicht besteht. Zurück zur InhaltsübersichtSteuerschätzer gehen von etwas höheren Steuereinnahmen ausDie neueste Steuerschätzung bestätigt im Wesentlichen die positiven Prognosen aus dem Frühjahr.In den letzten Jahren brachen die halbjährlich erstellten Steuerschätzungen alle bisherigen Rekorde: Zuerst sorgte die Finanzkrise für nie zuvor gekannte Steuerausfälle, dann ließ der Konjunkturboom die Steuerquellen wieder sprudeln. Da ist es geradezu eine Erholung, wenn die Steuerschätzer einmal nicht ihre letzte Schätzung komplett umkrempeln müssen. Die aktuellste Steuerschätzung vom November prognostiziert nun gegenüber der Mai-Schätzung nur leicht steigende Steuereinnahmen. Im Jahr 2011 wird das Steueraufkommen für Bund, Länder und Kommunen vor allem aufgrund der erfreulichen Konjunkturentwicklung voraussichtlich um 16,2 Mrd. Euro höher ausfallen als zuletzt prognostiziert. Gleichzeitig haben sich die Wachstumsaussichten für 2012 etwas abgeschwächt, sodass die Steuereinnahmen dann nur noch 7,4 Mrd. Euro über dem Ergebnis der Mai-Schätzung liegen werden. Zurück zur InhaltsübersichtNichtanwendungsgesetz für den Abzug von AusbildungskostenDas erfreuliche Urteil des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Abziehbarkeit von Ausbildungskosten soll nun per Gesetzesänderung wieder ausgehebelt werden.Die überraschende Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass Kosten für die erste Berufsausbildung in der Regel steuerlich abzugsfähig sind, soll jetzt durch ein Nichtanwendungsgesetz wieder ausgehebelt werden (s. auch Beitrag "Inoffizielles Jahressteuergesetz"). Zustimmung für diese Änderung kommt aus allen politischen Lagern, Steuerrechtler sehen die Änderung dagegen sehr kritisch. Der Sprecher des Bundesfinanzhofs äußert sich gegenüber der Financial Times entsprechend: "Entweder werden wir das Gesetz selber in Karlsruhe vorlegen, oder ein Betroffener wird Verfassungsbeschwerde einlegen." Berufsanfänger können also beim Finanzamt trotzdem per Steuererklärung die Feststellung eines Verlustvortrags beantragen. Der Antrag wird dann zwar abgewiesen, aber sobald beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig ist, ruht ein Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid zwangsläufig. Wer jetzt noch keine Steuererklärung abgibt, verspielt wegen der Festsetzungsverjährung möglicherweise die Chance, von einer positiven Gerichtsentscheidung zu profitieren. Ob sich der Aufwand angesichts des Risikos einer negativen Entscheidung lohnt, muss aber jeder selbst entscheiden. Zurück zur InhaltsübersichtBesuchsfahrten zu Kindern sind keine außergewöhnliche BelastungBesuchsfahrten zum anderen Elternteil, bei dem das Kind lebt, sind bereits durch den Familienleistungsausgleich - also Kindergeld und die Steuerfreibeträge - abgegolten.Ein Vater wollte die Kosten für Besuchsfahrten zu seiner Tochter als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat ihm nun einen Strich durch die Rechnung gemacht: Aufwendungen für Besuchsfahrten zum Kind sind typische Aufwendungen der Lebensführung, die durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, meint das Gericht. Sie sind daher nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Zurück zur InhaltsübersichtUmsatzsteuerliche Behandlung von GutscheinenOb Gutscheine der Umsatzsteuer unterliegen, hängt davon ab, wie präzise die Leistung auf dem Gutschein angegeben ist.Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen geäußert. Solange ein Gutschein nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigt, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z.B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Ausgabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Es liegt auch keine steuerpflichtige Anzahlung vor, weil die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer. Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzsteuer. Wird der Gutschein eingelöst, unterliegt ein eventuell noch zu zahlender Differenzbetrag dann ebenfalls der Umsatzsteuer. Zurück zur InhaltsübersichtVorsteuerabzug bei Photovoltaik-DachanlagenDer Bundesfinanzhof hat in mehreren Fällen entschieden, wie der Vorsteuerabzug für die Errichtung oder Renovierung von Dächern für Photovoltaikanlagen zu handhaben ist.In drei Fällen musste sich der Bundesfinanzhof mit Ausgaben für die Errichtung oder Renovierung von Gebäudedächern befassen, die anschließend der Errichtung von Photovoltaikanlagen dienen sollten. Weil die Anlagen aufgrund von Einspeiseverträgen der unternehmerischen Tätigkeit dienen, wollten die Kläger nicht nur für die Anlage selbst den Vorsteuerabzug geltend machen, sondern auch für die Kosten der Dachkonstruktion. Grundsätzlich ist das möglich, meint der Bundesfinanzhof. Die wichtigste Voraussetzung dafür, die in allen Fällen erfüllt sein muss, ist allerdings, dass die unternehmerische Nutzung des Daches mindestens 10 % ausmacht, denn nur dann kann die Dachkonstruktion dem Betriebsvermögen des Photovoltaikunternehmens zugeordnet werden. Die Richter gehen davon aus, dass das Dach sowohl dem Gebäude allgemein als auch dem Betrieb der Solarstromanlage dient. ![]() Wenn aus dem Gebäude selbst keine Umsätze erzielt werden, muss dazu eine fiktive Miete für das Gebäude zur fiktiven Miete für die Überlassung des Daches an einen Anlagenbetreiber ins Verhältnis gesetzt werden. Aus diesem Umsatzschlüssel ergibt sich dann der für die Solarstromanlage unternehmerisch genutzte Teil des Gebäudes, der eben mindestens 10 % ausmachen muss. Die ersten zwei Fälle betrafen eine leer stehende Scheune und einen ebenfalls leer stehenden Schuppen. Der Bundesfinanzhof ließ in diesen Fällen nur einen anteiligen Vorsteuerabzug in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils zu. Der Leerstand sei nämlich eine teilweise nichtwirtschaftliche Nutzung des jeweiligen Gebäudes, und die ermöglicht im Gegensatz zu einer teilweisen privaten Nutzung keine volle Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen. Im dritten Fall ging es um einen privat genutzten Carport, auf dessen Dach eine Solarstromanlage installiert wurde. Hier durfte der Eigentümer den Carport insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, solange die 10 %-Quote beim Umsatzschlüssel erfüllt ist. Er kann dann aufgrund der Unternehmenszuordnung aus den kompletten Herstellungskosten für den Carport die Vorsteuer geltend machen. Im Gegenzug muss er aber die private Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Zurück zur InhaltsübersichtDoppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein abgeschlossenEin neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein soll den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr erleichtern.Deutschland und Liechtenstein haben jetzt ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Darin werden unter anderem grenzüberschreitende Beteiligungen von Quellensteuern entlastet. Mit der Verfolgung von Steuersündern hat das Abkommen dagegen weniger zu tun, weil dazu schon 2009 ein entsprechendes Abkommen geschlossen wurde. Zurück zur InhaltsübersichtFrist zur Umstellung auf zertifizierte Basisrenten-VerträgeWer seinem Versicherer noch nicht die Genehmigung zur Umstellung auf ein zertifiziertes Vertragsmuster erteilt hat, kann dies noch bis zum 31. Dezember 2011 nachholen und damit den Sonderausgabenabzug sichern.Gute Nachricht für Kunden von Basisrenten-Verträgen ("Rürup-Rente"), die bisher Ihre Verträge noch nicht auf zertifizierte Vertragsmuster umgestellt haben: Das Bundesfinanzministerium hat die Frist für die Umstellung verlängert. Alle Versicherungsnehmer können die für die Umstellung notwendige Zustimmung noch bis zum 31. Dezember 2011 dem Versicherer gegenüber erteilen. Mit der Zustimmung können noch rückwirkend für das Jahr 2010 die Voraussetzungen für einen steuerlichen Abzug der Beiträge als Sonderausgaben geschaffen werden. Die Regelung betrifft bis zum 31. März 2010 abgeschlossene Basisrenten-Verträge, die aber nach Auffassung der Zertifizierungsstelle den nachträglich aufgestellten Zertifizierungskriterien nicht entsprechen. Diese Verträge können auf ein zertifiziertes Basisrenten-Vertragsmuster umgestellt werden, wenn der Kunde hierfür seine Zustimmung erteilt. Als Umstellungsfrist hatte das Ministerium ursprünglich den 30. Juni 2011 vorgesehen, worüber die Kunden auch von den Versicherungsunternehmen informiert worden waren. Zurück zur InhaltsübersichtSteuerfreie Bezüge auch beim BundesfreiwilligendienstWer den Bundesfreiwilligendienst leistet, geht ein normales Dienstverhältnis ein, auch wenn die Bezüge vorbehaltlich einer Gesetzesänderung in der Regel erst einmal steuerfrei bleiben sollen.Geld- und Sachbezüge von Soldaten und Zivildienstleistenden sind steuerfrei. Nachdem der Zivildienst nun durch den Bundesfreiwilligendienst abgelöst wurde, hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern zu den Einkünften der Freiwilligendienstleistenden geäußert. Die Bezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes sollen demnach bis auf Weiteres - vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Regelung - aus Billigkeitsgründen steuerfrei bleiben können, solange auch die Bezüge an freiwillig Wehrdienst- oder freiwillig Zivildienstleistende steuerfrei erbracht werden. Unabhängig davon müssen Arbeitgeber auch bei diesen Beschäftigungsverhältnissen sämtliche Arbeitgeberpflichten beachten. Dazu gehört insbesondere die Vorlage der Lohnsteuerkarte bzw. der Abruf der ELStAM (ab 2012), die Abgabe einer Lohnsteueranmeldung (ggf. als Nullmeldung) und die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung (ggf. mit steuerpflichtigem Lohn von Null). Es wurde außerdem entschieden, dass ein Zivildienstzuschlag für Zivildienstleistende (Rechtslage vor dem 1.7.2011), die ihren Dienst freiwillig verlängern, vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Klarstellung ebenfalls aus Billigkeitsgründen für eine Übergangszeit steuerfrei zu stellen ist. Zurück zur InhaltsübersichtAbzug der Krankenversicherungsbeiträge des Kindes bei den ElternSolange die Beiträge insgesamt nur einmal steuerlich berücksichtigt werden, können auch die Eltern die vom Kind gezahlten Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen.Eltern können die im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes selbst steuerlich geltend machen. Die Beiträge können allerdings insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus. Der Abzug der Beiträge darf aber nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden. Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn sie ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen (Unterkunft und Verpflegung) erfüllt haben. Außerdem kürzen die eigenen Einkünfte des Kindes nicht den Sonderausgabenabzug. Zurück zur InhaltsübersichtFrist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft abKapitalanleger müssen ihre Verlustbescheinigung für das laufende Jahr bis zum 15. Dezember 2011 beantragen.Gewinne aus Wertpapiergeschäften verrechnet die Bank normalerweise automatisch mit entsprechenden Verlusten. Wer seine Wertpapiere aber auf Depots bei mehreren Banken verteilt hat, dem bleibt nur der Weg über die Verlustverrechnung per Steuererklärung. Dazu brauchen Sie eine Verlustbescheinigung der Bank, die allerdings nicht automatisch erstellt wird, weil die Verluste normalerweise auf das Folgejahr vorgetragen werden. Sie müssen die Verlustbescheinigung daher bei der Bank beantragen, und zwar für das laufende Jahr bis spätestens zum 15. Dezember 2011. Zurück zur InhaltsübersichtInoffizielles Jahressteuergesetz vorm AbschlussDas Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz enthält eine Vielzahl von Gesetzesänderungen im Steuerrecht.Am 27. Oktober 2011 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften verabschiedet, mit dem in erster Linie die Beitreibungsrichtlinie der EU umgesetzt werden soll. Daneben sind im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens jedoch auch immer mehr steuerliche Änderungen in das Gesetz aufgenommen worden. Das Gesetz wird daher mittlerweile zumindest inoffiziell immer häufiger als "Jahressteuergesetz 2011" bezeichnet. In den meisten Fällen handelt es sich bei den geplanten Änderungen um kleinere Korrekturen im Steuerrecht, die nur wenige Steuerpflichtige betreffen oder zumindest ohne große praktische Auswirkung bleiben. Hier ist ein Überblick über die wesentlichen Änderungen im Gesetz, die von allgemeinem Interesse sind:
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